Schreiben - Nebengewerbe oder Hobby?
Immer wieder erreicht uns die Frage, ob unser Fernstudium oder eine Teilnahme an unseren Kursen steuerlich geltend gemacht werden können.
Hobbys und sogenannte Liebhabereien können nicht steuerlich berücksichtigt werden. Wenn Sie Ihr Hobby allerdings zu einem Nebengewerbe machen wollen, können Sie damit verbundene Kosten als Betriebsausgaben absetzen. Dies gilt im Falle des Schreibens etwa für eine Autorenwebsite, Lese- oder Recherchereisen, einen Laptop, Weiterbildungen wie unsere Seminare oder Bücher zu Recherchezwecken. Allerdings unterscheiden die Finanzbehörden genau zwischen Gewerbe und Liebhaberei, sonst könnte ja jeder behaupten, seine letzte Safari durch Kenia sei eine Recherchereise gewesen.
Insofern müssen Sie zum einen beim Finanzamt begründen, dass es Ihnen ernst ist mit dem Schreiben und Sie eine Gewinnerzielungsabsicht haben. Natürlich macht man am Anfang einer Selbstständigkeit auch Verluste, doch wenn Sie die ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht nachweisen, wird das Finanzamt das einige Jahre dulden. Das heißt, Sie sollten ernsthafte Publikationsabsichten nachweisen, Versuche, eine Agentur oder einen Verlag zu finden, kleine Veröffentlichungen oder Lesungen, eine Website, ggf. Absagen von Verlagen – alles, was den Eindruck verstärkt, dass es Ihnen ernst ist mit dem Schreiben, dass Sie es als „Beruf“ verstehen.
Ist dann nach einiger Zeit tatsächlich abzusehen, dass das Schreiben zu keinerlei Einnahmen oder Gewinnen führt, wird das Finanzamt es irgendwann als Liebhaberei einstufen, also als Hobby.
Eine Weiterbildung bei der Textmanufaktur weist insofern Ihr Bestreben nach, dass Sie wirklich bereit sind, an Ihrem Einkommen als Schriftstellerin oder Schriftsteller zu arbeiten. Wenn Sie diese Weiterbildungen kombinieren mit weiteren Nachweisen Ihrer Gewinnerzielungsabsicht, etwa kleinen Lesungen oder Publikationen, dann können Sie unsere Kurse bei der nächsten Steuererklärung geltend machen.
Als Sonderfall stellt sich das Selfpublishing dar. Hier muss das Finanzamt zunächst die Frage klären, ob Sie als Autor oder als Verleger agieren. Autoren gehören in der Regel zur Gruppe der Freiberufler, denn das Schreiben wird als künstlerische Arbeit eingestuft. Somit werden Schriftsteller aus steuerlicher und rechtlicher Sicht als Freiberufler behandelt und können zum Beispiel in die Künstlersozialkasse eintreten.
Selbstständige Autoren können jedoch in bestimmten Situationen zur Anmeldung eines Gewerbes verpflichtet sein, insbesondere beim Online-Vertrieb ihrer Bücher. Dies betrifft vor allem Self-Publisher, einen eigenen Online-Shop betreiben oder ihre Bücher bei Lesungen selbst vertreiben. Fallen diese Einnahmen in einem mehr als geringen Umfang an, gelten sie laut Gesetz als Gewerbetreibende. Dies kann dazu führen, dass selbstständige Autoren gleichzeitig freiberuflich und gewerblich tätig sind. Wichtig ist dann, bei der Steuererklärung die Einnahmen aus beiden Tätigkeitsbereichen klar voneinander zu trennen und entsprechend zu auszuweisen.
Keine Gewerbeanmeldung ist in der Regel nötig, wenn Autoren ihre Werke als E-Books oder gedruckte Bücher über Distributoren wie bookrix, Amazon oder epubli vertreiben und dafür Tantiemen erhalten. Die Abgrenzung ist jedoch nicht immer einfach zu treffen. Am besten wendet man sich direkt an das zuständige Finanzamt und bespricht die Lage, bevor am Ende eine Steuernachzahlung droht.
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