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"Eine Idee ist nicht schützbar"

Der Weg zum ersten Buch ist oft mit vielen Fragen gepflastert. Worauf Autoren rechtlich achten sollten, darüber sprachen wir mit dem Hamburger Medienanwalt, Verleger, Autor, Herausgeber Alexander Unverzagt am Rande unseres Autorensalons auf der Leipziger Buchmesse 2015.

Herr Unverzagt, muss man als Autor vorsichtig sein, wenn man ein Buchprojekt einem Verlag vorstellt und ihm etwa ein schriftliches Konzept übersendet? Gibt man dabei nicht unter Umständen zumindest eine interessante Idee preis?
Insbesondere im Sachbuchbereich ist es unter juristischen Gesichtspunkten nicht immer ratsam, ein Thema mit einer beispielsweise hohen Aktualität oder Brisanz und gewissen wichtigen Detailüberlegungen direkt, d.h. ohne vorherige Absprachen, an Verlage zu schicken. Es besteht nämlich die Gefahr - bei aller Seriosität der meisten Verlage -, dass die eine oder andere Idee einfach z.B. für eines deren Parallelprojekte übernommen wird. Ich erinnere mich an einen Fall, da ging es um das sensible Thema „Fleischproduktion“, und einer der Verlage, an den der Autor das Manuskript geschickt hatte, hat einfach wesentliche Ideen und Konzeptionen aus dem Buch für ein anderes Werk übernommen.  Auch wenn die Idee nicht rechtlich nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt ist, so war es aber das recht detaillierte Manuskript, aus dem sich der Verlag „bediente“.  Der Verlag argumentierte aber damit, das Thema und ein Teil der monierten Einzelheiten habe „in der Luft gelegen“ und sei im Übrigen schon öfters Gegenstand von Presse-Berichterstattungen gewesen und daher also nicht schützbar. Wir konnten in aufwändiger Kleinarbeit den einen oder anderen Punkt zugunsten des Autors belegen und konnten uns daher wenigstens außergerichtlich und finanziell einigen.

Was ist beim Vertragsabschluss mit dem Verlag besonders wichtig?  
Der Autor sollte sich den Inhalt des Vertrages natürlich ganz genau ansehen. In vielen Fällen überträgt man dem Verlag sehr viele, wenn nicht nahezu alle Rechte. Der Grundsatz nach unserem Urheberrechtsgesetz heißt aber: Die Rechte bleiben im Zweifel so weit wie möglich beim Urheber. Und nur die Rechte, die ich expressis verbis dem Verlag einräume, kann dieser dann auch verwerten. Bei den Filmrechten kann es beispielsweise für den Autor interessant sein, sie selbst auszuwerten. Allerdings sollte er darüber nachdenken, ob er auch tatsächlich dazu in der Lage ist! Viele große Verlage haben heute eine eigene Filmabteilung oder Lizenzabteilung. Es gibt auch die Möglichkeit, dem Verlag bestimmte Rechte oder Nebenrechte nur zeitlich befristet zu übertragen. Nach Ablauf eines festgelegten Zeitraums fallen die Rechte dann wieder an den Autor zurück, sofern sie nicht verwertet wurden.

Was muss ein Autor beachten, wenn er über reale Personen schreibt?
Er sollte, nein er muss die Persönlichkeitsrechte im Blick haben. Auch wenn der Autor ein Pseudonym wählt, die Person aber trotzdem wiedererkennbar ist, kann das Persönlichkeitsrecht berührt werden. Das gilt für den Fachbuchbereich, aber auch bei einem Sachbuch und primär im belletristischen Bereich.  Daher wird ein Verlag sehr genau und rechtzeitig prüfen, ob es nicht zu kostenintensiven Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommt.

Wann sind Persönlichkeitsrechte verletzt?
Wenn z.B. Personen für einen überschaubaren Familien- oder Freundeskreis in einem Buch oder anderen Medien erkennbar sind. Wenn sich eine z.B. unbekannte Person und nicht eine sogenannte Person des öffentlichen Lebens  aus dem Familien- oder Freundeskreis wiedererkennt, bekommt der Autor und damit zunächst auch der Verlag unter Umständen ein Problem. Das gilt nicht nur für negative Darstellungen. Auch eine Positiv-Darstellung kann das so wichtige Persönlichkeitsrecht verletzen, denn nicht jeder möchte und muss unbedingt in der Öffentlichkeit erscheinen.
Wie das Recht am eigenen Bild, so gilt auch das Persönlichkeitsrecht bis zehn Jahre nach dem Tod der betreffenden Person. Über jemanden, der zehn Jahre tot ist, darf man also in der Regel schreiben, sofern sich dessen noch lebende Familie nicht wiedererkennt und unter Umständen eigene Rechte von dieser verletzt werden.

Was muss ich rechtlich bei der Wahl des Titels beachten?
Titel können wie andere Kennzeichnungen wie z.B. eine Marke oder domain und zwar rechtlich unabhängig von den Inhalten von  Hörbüchern etc. geschützt sein. Man sollte also darauf achten, mit dem eigenen Titel nicht andere Titelschutzrechte zu verletzen und sich daher rechtzeitig um einen höchst individuellen, werthaltigen Titel kümmern. Den eigenen neuen Werktitel an andere Titel wie z.B. „Auf den Spuren von Dan Brown“ oder „Die schönsten Wanderwege der Wanderhure“ bewusst anzulehnen, um von dessen Bekanntheit selbst zu profitieren, kann z.B. wettbewerbsrechtlich problematisch sein.

Was muss ich bei der Wahl eines Pseudonyms beachten?
Es gibt diverse Gründe, unter ein Pseudonym zu „schlüpfen“. Sie können grundsätzlich ein Pseudonym frei wählen, sollten aber darauf achten, dass Sie nicht zu seltene oder auffällige Pseudonyme verwenden oder Namen von exponierten, berühmten Persönlichkeiten. Schon eine einfache Recherche im Netz bietet daher genügend Informationen, eine Rechtsverletzung zu vermeiden.  

Was mache ich, wenn mein Pseudonym tatsächlich Menschen „gehört“?
Das hängt wie immer vom Einzelfall ab. Es ist in der Regel nur dann problematisch, wenn der „originäre Namensträger“  einen sehr individuellen Namen trägt und/oder z.B. auch noch schreibt, es also zu einer Konkurrenzsituation kommen kann, oder, wie gesagt, eine exponierte Persönlichkeit betroffen ist. Dem kann aber – wie gesagt – vor entsprechenden eigenen Aktivitäten vorgebeugt werden, in dem man einen „Namenscheck“ vornimmt.

http://www.unverzagtvonhave.com/de/

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